Allgemeine Geschäfts- und Verleihbedingungen

§ 1 Geltung und Anerkennung

Die Allgemeinen Geschäfts- und Verleihbedingungen sind für alle Verträge und sonstigen geschäftlichen Beziehungen mit den Kunden von der Firma Thomas Mühl – The Twisters rechtsverbindlich.

Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Zu anderen Bedingungen als den Allgemeinen Geschäfts- und Verleihbedingungen von der Firma Thomas Mühl – The Twisters kommt ein Vertrag nicht zustande.

Mit seiner Unterschrift unter dem Vertrag erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäfts- und Verleihbedingungen an. Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen und mündliche Abmachungen bedürfen der Schriftform und sind nur verbindlich, wenn sie von Thomas Mühl schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Angebot, Auftrag und Preise

Mietanträge gelten durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Unterschrift auf dem Mietvertrag von der Firma Thomas Mühl – The Twisters als angenommen. An schriftliche, vom Kunden angeforderte Angebote sieht sich die Firma Thomas Mühl – The Twisters 10 Tage gebunden. Danach besteht seitens des Kunden kein Anspruch mehr auf Gewährung der angebotenen Leistung zu den angebotenen Konditionen.

§ 3 Zahlung

Der vereinbarte Mietpreis ist nach dem Ende der Veranstaltung sofort ohne Abzug fällig. Sollte Zahlung per Scheck vereinbart worden sein, so wird dieser zahlungshalber angenommen. Nach diesem Zeitpunkt befindet sich der Mieter/Veranstalter automatisch in Verzug.

Die Firma Thomas Mühl – The Twisters berechnet ab diesem Zeitpunkt die Verzugszinsen mit 5 % über dem Basisdiskontsatz der Deutschen Bundesbank.

§ 4 Rücktritt vom Vertrag

Bei einer Absage der Veranstaltung durch den Mieter/Veranstalter bis einschließlich 10 Kalendertage vor dem vereinbarten Bereitstellungstermin werden keine Kosten seitens der Firma Thomas Mühl – The Twisters in Rechnung gestellt. Wird der Vertrag 9 bis einschließlich 3 Tage vor dem vereinbarten Termin gekündigt, werden dem Mieter/Veranstalter 35 % des in dem Vertrag ausgewiesenen Mietpreises in Rechnung gestellt. Ein Absagezeitraum von weniger als 48 Stunden berechtigt die Firma Thomas Mühl – The Twisters zur Berechnung des vollen Mietpreises.

Der Mieter/Veranstalter trägt alle aus der Vertragsrückabwicklung entstehenden Kosten, wobei die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche seitens Thomas Mühl – The Twisters ausdrücklich vorbehalten bleibt.

§ 5 Mängelrügen und Gewährleistung

Mängel an der Anlage müssen vom Mieter/Veranstalter unverzüglich noch während der Veranstaltung geltend gemacht werden. Werden Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung der Veranstaltung festgestellt, die nicht geltend gemacht wurden, bleibt es der Vermieterin Thomas Mühl – The Twisters vorbehalten, diese nach Reparatur in Rechnung zu stellen.

Für das Gelingen einer Veranstaltung wird jegliche Haftung seitens der Firma Thomas Mühl – The Twisters ausgeschlossen.

Festgestellte und anerkannte wesentliche Mängel an der Anlage werden von der Firma Thomas Mühl – The Twisters umgehend behoben. Sollte eine Mängelbeseitigung während der Veranstaltung nicht möglich sein, so gewährt die Firma Thomas Mühl – The Twisters eine angemessene Minderung des Mietpreises.

§ 6 Haftung

Der Mieter/Veranstalter haftet während des vereinbarten Mietzeitraumes für alle an der Anlage auftretenden Schäden durch Fremdeinwirkung oder Fehlbedienung durch Personal des Mieter/Veranstalter in voller Höhe der Ersatzbeschaffung oder Reparatur, mit der Ausnahme auf natürlichen Verschleiß beruhenden Ausfälle (Kabel, usw.). Bei Ausfall von Leuchtmitteln werden die Unkosten zu 50 % geteilt (Mieter/Veranstalter und der Firma Thomas Mühl – The Twisters), da kein Nachweis besteht, ob diese durch Verschleiß oder Fremdeinwirkung zerstört wird.

Die Firma Thomas Mühl – The Twisters übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und/oder Sachschäden, gleich welcher Art, während der Veranstaltung sowie bei Auf- und Abbau. Der Mieter/Veranstalter hat erforderlichenfalls auf seine Kosten eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Der Mieter/Veranstalter hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, daß der Veranstaltung keine bau- oder feuerpolizeilichen Auflagen entgegenstehen. Sämtliche diesbezüglichen Genehmigungen oder Versicherungen hat der Mieter/Veranstalter zum Schutz der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen bzw. abzuschließen.

Weiterhin garantiert der Mieter/Veranstalter die Einhaltung aller einschlägigen Sicherheitsbestimmungen (z. B. VDE) für alle Anlagen und Anschlüsse des Veranstaltungsortes.

Durch kurzfristig aufgetretene Schäden aufgrund höhere Gewalten (Blitzschlag, Wasserschäden, Unfall, usw.) kann ein verminderter Einsatz oder gar Ausfall zustande kommen. Hierfür wird keine Haftung seitens der Firma Thomas Mühl – The Twisters übernommen.

§ 7 Steuern und Gebühren

Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Mieter/Veranstalter. Dies gilt insbesondere auch für die Entrichtung der GEMA-Gebühren.

§ 8 Veranstaltungsort

Der Veranstaltungsort ist vom Mieter/Veranstalter so rechtzeitig anzumieten und für den Aufbau der Anlage zur Verfügung zu stellen, daß eine ordnungsgemäße Kontrolle der Anlage sowie ausreichende Proben, die die Eigenart des Veranstaltungsortes bedingen, durchgeführt werden können.

Sollten Helfer vereinbart worden sein, so hat der Mieter/Veranstalter dafür Sorge zu tragen, daß diese zu den mündlich vereinbarten Zeiten zur Verfügung stehen. Sollte aus irgendwelchen Gründen die Bereitstellung der Helfer nicht erfolgen, behält sich die Firma Thomas Mühl – The Twisters das Recht, die vereinbarte Anzahl von Helfern auf Kosten des Mieter/Veranstalter zu stellen (Festpreis 130,00 EUR pro Person) oder den Mietpreis dementsprechend zu erhöhen (aufgrund unvorhergesehene Mehrarbeit).

Bei Veranstaltungen hat der Mieter/Veranstalter dafür Sorge zu tragen, daß die Anlage gegen Diebstahl, Beschädigung usw. ge- und/oder versichert ist.

§ 9 Weitergeltung

Von der möglichen Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Geschäfts- und Verleihbedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln im Ganzen unberührt.

§ 10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Frankfurt am Main/Höchst als vereinbart.

Stand: 01.01.2011